Freistellungs­erklärung

Der Kunde hat mit sqloud e.K. (im folgenden „Auftragnehmer“) eine Vereinbarung über eine PR-Dienstleistung (im nachfolgenden „Auftrag“ genannt) abgeschlossen. Der Kunde versichert und bestätigt gegenüber dem Auftragnehmer, dass er über alle erforderlichen gewerblichen Schutzrechte, Verwertungsrechte, Urheber- und Leistungsschutzrechte und den entsprechenden Nutzungsrechten daran verfügt (insbesondere der Rechte an den Architekturaufnahmen) und das durch die Vergabe des Auftrages keine Rechte Dritter verletzt werden.

Soweit Personen abgebildet bzw. genannt werden, bestätigt der Kunde, dass diese mit der Vervielfältigung und Veröffentlichung einverstanden sind.

Der Auftragnehmer ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob die ihm vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte (z.B. Dateien, Fotos, Zeichnungen, Skizzen, Pläne, Grundrisse, Zeichnungen,  Sprachnachrichten, sonstige Dokumente und Dateien) Rechte Dritter beeinträchtigen.

Für die Verletzung von Rechten etwaiger Dritter haftet allein der Kunde. Für den Fall einer Inanspruchnahme des Auftragnehmers wegen Verletzung solcher Rechte Dritter verpflichtet sich der Kunde, den Auftragnehmer in vollem Umfang von derartigen Ansprüchen Dritter frei-zustellen und ihm sämtliche Kosten einer Rechtsverteidigung zu erstatten sowie ihm jeden weiteren durch die Inanspruchnahme entstehenden Schaden zu ersetzen. Rechte Dritter im Sinne dieser Vereinbarung sind auch solche Rechte, deren Wahrnehmung Verwertungsgesellschaften übertragen sind.

Diese Freistellungserklärung gilt auch für sämtliche künftige zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden abgeschlossenen Aufträge, auch wenn nicht in jedem Einzelfall auf sie verwiesen wird. Mit Ihrer Bestellung akzeptieren Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einschließlich dieser Freistellungserklärung.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Geltung der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.